Allgemeine Geschäftsbedingungen
Förderwerk Bodensee, eine Marke der iCrackit GmbH, Viktor-von-Scheffel-Straße 9, 78333 Stockach.
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der iCrackit GmbH, handelnd unter der Marke Förderwerk Bodensee (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich der Fördermittelberatung.
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Gegenstand der Leistung
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Identifikation, fachlichen Aufbereitung und Beantragung öffentlicher Fördermittel, insbesondere der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz und der Förderung beruflicher Weiterbildung nach § 82 SGB III.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Er umfasst je nach Vereinbarung insbesondere die Prüfung der Förderfähigkeit, die Abgrenzung und Beschreibung der Vorhaben, die Erstellung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, die Aufbereitung der Kostenaufstellung sowie die Begleitung von Rückfragen der prüfenden Stellen. Im Bereich der Weiterbildungsförderung vermittelt der Auftragnehmer Maßnahmen zugelassener Träger und übernimmt die Antragstellung; er ist selbst kein Träger im Sinne der §§ 176 ff. SGB III und führt Maßnahmen nicht selbst durch.
(3) Keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Die steuerliche Würdigung, die Erstellung und Einreichung des Antrags auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt sowie sämtliche steuerlichen Erklärungen obliegen dem Auftraggeber beziehungsweise dessen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Der Auftragnehmer stimmt sich auf Wunsch des Auftraggebers mit dessen Beratern ab.
(4) Dienstvertrag. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs. Ein Anspruch auf Bewilligung, Bescheinigung oder Auszahlung von Fördermitteln wird nicht geschuldet und kann nicht zugesichert werden. Über die Förderfähigkeit entscheiden allein die zuständigen Stellen.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Darstellungen auf der Website des Auftragnehmers sind unverbindlich und stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des vom Auftragnehmer erstellten Angebots in Textform oder durch beiderseitige Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung zustande.
(3) Ein Erstgespräch zur Einschätzung des Förderpotenzials ist unentgeltlich und begründet keinen Vertrag über weitergehende Leistungen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Projekt- und Personaldaten, Stundenaufzeichnungen, Verträge über Auftragsforschung sowie Angaben zu bereits erhaltenen öffentlichen Fördermitteln.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich auskunftsfähigen Ansprechpartner und stellt dessen Verfügbarkeit für Abstimmungstermine sicher.
(3) Der Auftraggeber prüft die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe vor Einreichung auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit und gibt sie in Textform frei. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der übermittelten Angaben.
(4) Verzögerungen oder Nachteile, die auf unterbliebener, verspäteter oder unrichtiger Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sie setzt sich aus einer festen Grundvergütung und einer erfolgsabhängigen Vergütung zusammen.
(2) Die Grundvergütung wird mit Einreichung des Antrags bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage fällig.
(3) Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt den im Angebot vereinbarten Prozentsatz der vom Finanzamt festgesetzten Forschungszulage beziehungsweise der bewilligten Fördersumme. Sie wird mit Zugang des Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheids beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Erlass entsprechender Bescheide und übermittelt auf Anforderung eine Kopie.
(4) Werden für mehrere Wirtschaftsjahre Anträge gestellt, entsteht die erfolgsabhängige Vergütung für jedes Wirtschaftsjahr gesondert.
(5) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig.
(6) Reisekosten und Auslagen werden nur nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für das im Angebot bezeichnete Vorhaben beziehungsweise die dort genannten Wirtschaftsjahre geschlossen.
(2) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 627 BGB bleibt unberührt.
(3) Kündigt der Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, bleibt der Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf die erfolgsabhängige Vergütung für solche Vorhaben bestehen, die auf der Vorarbeit des Auftragnehmers beruhen und innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung beschieden werden.
§ 7 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Dies gilt insbesondere für technische Details der Entwicklungsvorhaben sowie für Personal- und Kostendaten.
(2) Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort, solange die Informationen nicht offenkundig oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt geworden sind.
(3) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der für das betroffene Vorhaben vereinbarten Vergütung.
(3) Eine Haftung für die Entscheidungen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage, der Finanzämter, der Agentur für Arbeit oder sonstiger bewilligender Stellen ist ausgeschlossen.
(4) Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet übermittelten Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 9 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung auf der Website des Auftragnehmers.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stockach, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.